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BGH-Urteil zum Pflichtteil nichtehelicher Kinder

Pflichtteil uneheliches Kind

Verknüpfung von Familienrecht und Erbrecht

Wie eng die Rechtsgebiet verknüpft sind, zeigt der aktuelle Fall mir dem sich der BGH ( BGH-Urteil IV ZR 88/24 vom März 2025) befasst hat. Uneheliche Kinder haben die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie eheliche. Aber um Ansprüche geltend zu machen, muss das Kind muss Kenntnis haben

vom Tod des Erblassers (Erbrecht) und
von der Vaterschaft (Familienrecht).

Erst wenn ihm beides bekannt ist, kann es seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Gleichzeitig beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Der Sachverhalt

Ein Erblasser setzte seinen eingetragenen Lebenspartner zu seinem Alleinerben ein. Die nichteheliche Tochter des am 5. August 2017 verstorbenen Erblassers forderte den Lebenspartner zunächst erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Daraufhin erhob sie im Jahr 2023 eine Stufenklage. Der Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung.

Die Tochter hatte bereits im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall erlangt, leitete jedoch erst am 5. Mai 2022 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Noch im selben Jahr wurde rechtskräftig festgestellt, dass sie die leibliche Tochter des Erblassers ist.

Argumente für und gegen die Verjährung

  • Die Tochter erfuhr bereits im Jahr 2017 vom Tod des Erblassers. Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit Ablauf des Jahres beginnt. Danach wäre der Anspruch am 31.12.2020 verjährt gewesen.
  • Allerdings wurde die Vaterschaft erst im Jahr 2022 rechtskräftig festgestellt. Demnach hatte die Tochter erst in diesem Jahr Kenntnis von ihrem Pflichtteilsanspruch. Die Verjährungsfrist begann somit erst mit Ablauf des 31.12.2022.
  • Für eine Verjährung könnte sprechen, dass gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB die den Anspruch begründenden Umstände nur deshalb unbekannt geblieben sind, weil die Tochter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat.

Warum das Gericht keine Verjährung annahm

  • Das Gericht bejahte den Anspruch der Tochter gegenüber dem Erben, weil es keine grobe Fahrlässigkeit erkennen konnte. Insbesondere konnte die Tochter durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen war, das Vaterschaftsfeststellungsverfahren früher einzuleiten.
  • Außerdem trug sie vor, dass der Erbe ihr erklärt habe, eine Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Vaters sei nicht mehr möglich. Erst im Jahr 2022 erfuhr sie, dass diese Aussage unzutreffend war.

Wie eine Vaterschaft post mortem festgestellt werden kann

  • Ist noch genetisches Material des Verstorbenen vorhanden, kann ein gewöhnlicher Vaterschaftstest durchgeführt werden. Blut- oder Gewebeproben befinden sich häufig noch in Kliniken oder Laboren.
  • Außerdem ist ein Vergleich mit dem Erbgut naher Verwandter möglich. Geschwister oder Eltern des Verstorbenen können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich zur Mitwirkung an einem Gentest verpflichtet werden.
  • Schließlich kann das Gericht auch eine Exhumierung anordnen, um Knochen- oder Zahnmaterial für eine DNA-Untersuchung zu sichern. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Vaterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht und keine andere Möglichkeit zur Klärung vorhanden ist.