Wie eng die Rechtsgebiet verknüpft sind, zeigt der aktuelle Fall mir dem sich der BGH ( BGH-Urteil IV ZR 88/24 vom März 2025) befasst hat. Uneheliche Kinder haben die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie eheliche. Aber um Ansprüche geltend zu machen, muss das Kind muss Kenntnis haben
vom Tod des Erblassers (Erbrecht) und
von der Vaterschaft (Familienrecht).
Erst wenn ihm beides bekannt ist, kann es seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Gleichzeitig beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.
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Ein Erblasser setzte seinen eingetragenen Lebenspartner zu seinem Alleinerben ein. Die nichteheliche Tochter des am 5. August 2017 verstorbenen Erblassers forderte den Lebenspartner zunächst erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Daraufhin erhob sie im Jahr 2023 eine Stufenklage. Der Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung.
Die Tochter hatte bereits im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall erlangt, leitete jedoch erst am 5. Mai 2022 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Noch im selben Jahr wurde rechtskräftig festgestellt, dass sie die leibliche Tochter des Erblassers ist.
Generell beginnt die Verjährungsfrist am 31.12. des Jahres in dem eine Person von der Erbschaft Kenntnis hat.
Anmerkung: Ein Enkelkind erbt nicht automatisch, es sei denn der Elternteil der Abkömmling von Verstorbenen war, ist bereits verstorben.
Die Annahme, dass jemand mit dem Tod des Erblasser weiß, dass er Erbe ist, trifft auch nicht zum wenn es keinen Kontakt zum Erblasser gab.
Noch komplizierter ist es, wenn der erbe ein nichteheliches Kind des Erblasser ist, aber die Vaterschaft noch nicht festgestellt wurde.
Gerade in wohlhabenden und etablierten Familien versuchen Männer es häufig, die Existenz eines unehelichen Kindes zu verschweigen. Manchmal zahlen sie sogar Schweigegeld an die Mutter, damit diese nicht verrät, wer der Vater des Nachwuchses ist.
Aber oft gibt es Hinweise, die darauf hindeuten, dass Sie Kind eines verstorbenen Mannes sind.
Um die Vaterschaft einwandfrei feststellen zu lassen, müssen Sie in der Regel genetisches Material des vermuteten Vaters, der eventuell vorhandenen Geschwister beschaffen und einen Gentest durchführen lassen.
Bei einem begründeten Verdacht, dass Sie Kind des Verstorbenen sind, und wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, an genetisches Material zu gelangen, besteht sogar die Möglichkeit, dass der Verstorbene exhumiert wird. Aber ob das Gericht diese Maßnahme anordnet ist an strenge Kriterien gebunden.